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Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Lausitzer Modelleisenbahnverein e. V." , nachstehend auch kurz LMEV genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der LMEV hat seinen Hauptsitz in Brieske / Senftenberg und besteht aus mehreren Arbeits­gruppen.

§ 2 - Zweck des Vereines

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.  Die Arbeit des Vereines ist heimatkundlich-kulturell- und verkehrshistorisch orientiert. 

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse dienen aus­schließlich satzungsmäßigen Zwecken und Zielen.

2.3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Ziele und Zwecke verwendet werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des LMEV.  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 - Ziele des Vereines

3.1. er LMEV sammelt Modelleisenbahner, Eisenbahnfreunde und Nahverkehrsfreunde zur gemeinschaftlichen Beschäftigung.  Es wird ihnen die Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung gegeben.

3.2.Die wesentlichen Aufgaben des Vereines sind:

  •  Die Pflege der Beziehungen zum großen Vorbild, zur Modelleisenbahnindustrie und zu anderen Vereinen.
  • Der Bau von kulturhistorischen Modellbahnanlagen und -fahrzeugen.
  • Die Durchführung von Erfahrungsaustauschen der Modelleisenbahner und Eisenbahn- und Nahverkehrsfreunde.
  • Die Erhaltung und Pflege von Sachzeugen des Vorbildes und Erarbeitung von Dokumentationen der Verkehrsgeschichte. 
  • Die Durchführung von Ausstellungen, Wettbewerben und Sonderfahrten bzw.  Exkursionen.
  • Die Arbeit mit Schülern und Jugendlichen, um eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit durchzuführen.
  •  Die Publizierung der vielfältigen Tätigkeiten des LMEV.
§ 4 – Mitgliedschaft

4.1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereines werden. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.  Jugendliche unter 18 Jahren haben die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des LMEV.

4.2. Die Mitgliedschaft endet durch:

  •  Tod des Mitgliedes,
  •  Austritt des Mitgliedes,
  •  Beitragsrückstand über 3 Monate hinaus,
  •  Ausschluß des Mitgliedes,
  •  Auflösung des Vereines.

Der Austritt muß schriftlich erfolgen.  Er ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.  Die Frist für die Austrittserklärung beträgt 3 Monate.  Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Zielen des LMEV entgegenhandelt, also sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereines gröblich zu schädigen, oder mit dem Beitrag länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist.  Der Ausschluß kann durch jedes Mitglied des LMEV beantragt werden.  Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.  Vorher ist, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  Dem Auszuschließenden und dem Antragsteller steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit der Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 5 - Beitrag

5. 1.Die Beitragspflicht besteht für jedes Mitglied. Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Juristische Personen bezahlen mindestens das Fünffache des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahres­beitrages. Der Vorstand kann  entsprechend der finanziellen Situation des Vereins die Beitragsfestsetzung im Laufe der Wahlperiode ändern.

5.2. Der Beitrag ist für das betreffende Quartal zu zahlen; Ausnahme: Daueraufträge von Mitgliedern.

§ 6 - Verwendung des Beitrages

Der Beitrag dient nur den im § 2 festgelegten Zwecken und zur Dec­kung der laufenden Unkosten, die mit der Vereinsarbeit verbunden sind.  Der Jahresversammlung muß ein schriftlicher Kassenbericht vorgelegt werden.

§ 7 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind: - Der Vorstand, - Die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Der Vorstand

8.1. Der Vorstand des LMEV besteht aus:

  • Der 1. Vorsitzende,
  • Der 2. Vorsitzende,
  • Der Schriftführer.

     Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

    1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen und sind Vorstand im Sinne des

                 § 26 des BGB.

8.3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.  Es müssen zur Vorstands­sitzung alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.

8.4. Die Geschäftsordnung wird durch den Vorstand wahrgenommen.  Die Regelung erfolgt durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung.

8.5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch:

  • Tod,
  • Ablauf der Bestellungszeit,
  • Austritt aus dem Verein,
  • Amtsniederlegung,
  • Abwahl mit Mehrheit der Mitglieder.

8.6. Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit erfordert eine Ergänzungswahl binnen 3 Monaten.  Die kommissarische Führung von Vorstandsge­schäften ist zulässig, wenn es vom gesamten Vorstand gewünscht wird und bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes nicht mehr als ein halbes Jahr liegt.

§ 9 - Mitgliederversammlung

9.1.Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungszeit von 21 Tagen

     unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.

9.2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

- Entgegennehmen des Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

  • Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung des Vereinsbeitrages,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereines und Beschlüsse über die Vereinsarbeit und dem Vereinsver­mögen.
  • Sämtliche Beschlüsse über die Vereinsarbeit.  Dazu zählen u. a. alle Planungen der  Anlagen, Anlagenteilen, Neubau und                     Rekonstruktion, rollendes Material, Art und Weise des Anlagenbaues.
  • Planungen zu den Ausstellungen, wie: Termin, Ort, Eintrittsgelder, Raumplanung, Art der Ausstellungsgegenstände.
  • in Ausnahmefällen können Teile aus § 9, Absatz 5, auch in die Verantwortung der Arbeitsgruppen übertragen werden (z.  Bsp. Art und Weise des Anlagenbaues).
§ 10 - Durchführung der Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller dem Verein angehörigen Mit­glieder.  Sie wird mindesten einmal jährlich vom Vorstand einberufen und ist nicht öffentlich.  Dabei erfolgen der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer.

10.2. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragt.

10.3.Die Einberufung erfolgt mindestens 21 Tage vor der Tag der Versammlung in schrift­licher Form.  Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.  Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingebracht werden.  Eine ergänzte Tagesordnung ist, falls erforderlich, 5 Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.

10.4.Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 51 % auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.

10.5 Zur Beschlußfassung mit Ausnahme der Beschlüsse zu 10.6. und 10.7. genügt Stimmen­mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.6 Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der anwesen­den Mitglieder.

10.7.Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit.  Sie können nur gefaßt werden, wenn mindestens 33 % der Mitglieder anwesend sind.

10.8.Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied.

10.9.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.  Das Protokoll ist durch 2 Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

10.10. Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbelege prüfen (Mitgliederstärke über 20 Mitglieder, unter 20 Mitgliedern nimmt das der Vorstand wahr. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 11 - Abstimmung

11.1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

11.2.Einzelne Mitglieder und juristische Personen haben je eine Stimme.

11.3.Beschlüsse der Versammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt.

§ 12 - Mitteilungen

Alle Ergebnisse der Versammlung werden im Protokoll bzw.  Vereinsmitteilung veröffentlicht und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 13 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 - Haftung

Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB.  Gegenüber Mitgliedern haftet der Verein nur für Schäden (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Unfälle usw.), die bei Vereins­veranstaltungen oder bei Tätigkeiten für den Verein entstehen, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

§ 15 - Auflösung des Vereins

15.1. Die Auflösung des Vereines bedarf einer Mitgliederversammlung.  Das Verfahren richtet sich nach § 10 der Satzung.

15.2. Bei Beschluß einer Auflösung gemäß 15.1. bestimmt die gleiche Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zur Abwicklung der nötigen Geschäfte.

15.3.Das nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt einen gemeinnützigen Zweck zu, der vor der letzten Mitgliederversammlung bestimmt wird.

15.4. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Restvermögens darf erst nach Einwilli­gung des Finanzamtes C a l a u  ausgeführt werden.

§ 16 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 20.01.1992 in Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.1996  im Punkt 9.2.  ergänzt. Die Satzung wurde entsprechend der Mitgliederversammlung am 13.02.1999 , der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.03.1999 , der Vorstandssitzung am 12.06.1999 im § 1 und § 5, Absatz 5.1. sowie auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.06.2000 im §  2, Absatz 2.1 und 2.2. geändert. Letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 09.08.2008: §1 - Namensänderung und §5, Absatz 5.2  Neufassung.

 

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